Untersuchungen

Arbeitsmedizinische Untersuchungen dienen dazu, sowohl den Beschäftigten über gesundheitstypische Gefährdungen an seinem Arbeitsplatz zu beraten und entsprechende medizinische Schutzmaßnahmen zu besprechen, als auch die Eignung für bestimmte Tätigkeiten festzustellen oder auszuschließen. Je nach Art und Fragestellung der Untersuchung ist die Teilnahme freiwillig oder verpflichtend. Im Rahmen der Untersuchungen ist gegebenenfalls auch auf die Möglichkeit tätigkeitsbezogener Schutzimpfungen hinzuweisen und die entsprechenden Impfungen anzubieten. Die Kosten für die Untersuchungen und Impfungen sind durch den Arbeitgeber zu tragen.

 

 Vorsorgen

Vorsorgeuntersuchungen haben ihre gesetzliche Grundlage in der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung. Man unterscheidet zwischen Pflichtvorsorgen, Angebotsvorsorgen und Wunschvorsorgen. Bei Pflichtvorsorgen ist die Teilnahme vor Tätigkeitsaufnahme in dem jeweiligen Bereich erforderlich. Ohne entsprechende Untersuchungsbescheinigung darf der Arbeitgeber einen Beschäftigten nicht in solchen Bereichen einsetzen.

 Bei Angebotsvorsorgen hat der Arbeitgeber den Beschäftigten das Angebot zur Teilnahme an einer entsprechenden Untersuchung zu unterbreiten. Es liegt jedoch im Ermessen des Mitarbeiters, ob er dieses Angebot annimmt oder nicht. Auch bei Ablehnung des Angebotes hat der Arbeitgeber das erneute Angebot nach Ablauf der festgelegten Untersuchungsfrist erneut zu unterbreiten.

 Die Möglichkeit einer so genannten Wunschvorsorge, d.h. einer betriebsärztlichen Beratung und gegebenenfalls Untersuchung, steht jedem Beschäftigten offen, der einen Zusammenhang zwischen gesundheitlichen Beschwerden und seiner Arbeitstätigkeit vermutet. Eine Wunschvorsorge ersetzt jedoch keine Behandlung eventueller gesundheitlicher Beschwerden durch einen Haus- oder Facharzt.

 Bei allen Vorsorgen gilt das Arztgeheimnis umfassend:

Der Arbeitgeber erhält nur eine Bescheinigung, auf der die Teilnahme des Beschäftigten an derentsprechenden Vorsorge bestätigt wird. Weitere Mitteilungen an den Arbeitgeber erfolgen regelmäßig nicht und bedürfen in Einzelfällen der jeweiligen schriftlichen Entbindung von der Schweigepflicht durch den Beschäftigten. Der Beschäftigte erhält durch den Betriebsarzt jedoch umfassende Erläuterungen und Informationen zu seinen eigenen Untersuchungsergebnissen.

 

Eignung

Eignungsuntersuchungen dienen dazu, die gesundheitliche Eignung eines Beschäftigten für bestimmte Tätigkeiten festzustellen. Beispiel für Eignungsuntersuchungen sind Fahrsteuer- und Überwachungstätigkeiten (zum Beispiel bei Gabelstaplerfahrern und dienstlicher Fahrtätigkeit), Strahlenschutz- und Röntgenverordnung (Arbeiten mit Möglichkeit von Verstrahlung bzw. in Kooperation radioaktiver Substanzen), absturzgefährdente Arbeiten (Höhenarbeiten), Tätigkeiten unter schwerem Atemschutz (zum Beispiel Feuerwehrtauglichkeit), Fahruntätigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnisverordnung (LKW, Busfahrer sowie gewerbliche Personenbeförderung). Bei diesen Untersuchungen erhält der Arbeitgeber eine Bescheinigung mit einem Eignungsvermerk, sowie gegebenenfalls mit Auflagen, unter welchen Voraussetzungen der Beschäftigte dann geeignet ist (zum Beispiel: muss eine Brille tragen). Bezüglich der Ergebnisse einzelner Untersuchungsbestandteile oder Untersuchungsinhalte gilt das Arztgeheimnis selbstverständlich auch hier, d.h. Untersuchungsbestandteile oder Einzelergebnisse werden dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt.